CDU-Antrag - Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Monheim
Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Monheim
Die Stadt Monheim m Rhein erlässt eine Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige in der Stadt Monheim am Rhein mit den folgenden Kernpunkten:
(1) Der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an minderjährige Personen sind im Gebiet der Stadt Monheim am Rhein verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob die Ab- und Weitergabe entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Lachgas ist das Gas Distickstoffmonoxid (N2O), unabhängig von der Verpackung, Darreichungsform oder Reinheit. Weitergabe ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Besitzes oder der Verfügungsgewalt über Lachgas auf eine andere Person.
(2) Verkaufsstellen sind verpflichtet sicherzustellen, dass Lachgas nicht an Minderjährige abgegeben wird. Vom Verbot umfasst ist auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch des Automaten durch Minderjährige bieten.
(3) Vom Verbot ausgenommen ist die Gabe von Lachgas aufgrund einer ärztlichen Anordnung.
(4) Der vorsätzliche oder fahrlässige Verstoß gegen das Ab- und Weitergabeverbot ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Minderjährige, die als Abnehmer identifiziert wurden, werden dem Jugendamt gemeldet.
Begründung:
Lachgas (Distickstoffmonoxid) ist eine Verbindung aus Stickstoff und Sauerstoff. Das Gas ist farblos und riecht lediglich leicht süßlich. Lachgas hat eine schmerzstillende und betäubende Wirkung, weshalb es unter medizinischer Kontrolle unter anderem auch bei Narkosen als Beimengung zur Luft eingesetzt werden kann. Darüber hinaus kommt es auch als Treibgas in Spraydosen oder als Aufschäummittel in Sahnespenderkapseln vor. Aufgrund seiner Wirkungen wird es in den letzten Jahren auch zunehmend, als inhalative Droge in reiner Form gerade von Jugendlichen und jungen Erwachsenen auf Partys und in der Freizeit konsumiert. Anfangs war es vor allem in Clubs und auf Musikfestivals verbreitet. Mittlerweile konsumieren es viele auch in kleinen Gruppen oder allein zu Hause. Auch im Stadtgebiet in Monheim am Rhein wurden schon in Mülltonnen und auf Parkplätzen Lachgasbehälter gefunden. Die Gründe für den zunehmenden Konsum sind verschieden. Das Lachgas ist relativ kostengünstig und – aufgrund des fehlenden Verbots – leicht für jedermann zu beschaffen. Es ist in Monheim an Verkaufsstellen oder im online-Handel frei verkäuflich. Auf diversen Social Media-Plattformen lassen sich viele Videos finden, die zur Nachahmung anregen.
Die Einschätzung von Gesundheitsbehörden und der medizinischen Fachgesellschaften ist, dass sowohl akute als auch langfristige Gesundheitsgefahren aufgrund dieses Verhaltens entstehen können. Hierbei steigt das Risiko einer Gesundheitsgefährdung mit Häufigkeit und Menge des Konsums. Die Fallzahl berichteter Schäden gerade im Nervensystem ist in den letzten Monaten bedenklich ansteigend.
Lachgas wird über die Lunge aufgenommen und gelangt von dort über das Blut in das Gehirn und in das Nervengewebe. Es wird im Körper nicht abgebaut und über die Lunge wieder ausgeatmet. Im Gehirn aktiviert Lachgas Opioidrezeptoren, was Schmerzreize reduziert und körpereigene Endorphine ausschüttet. Es erzeugt einen kurzfristigen Rauschzustand, der als hypnotisch und euphorisierend beschrieben wird. Die Reaktionsfähigkeit und der Stoffwechsel der Nervenzellen, gerade im Gehirn und Rückenmark, verändern sich. Typisch sind Veränderungen der Wahrnehmung für die Umgebung und die Zeit sowie eine entspannende und euphorisierende Wirkung. An weiteren negativen Wirkungen kann es beim Konsum zudem bereits zu Schwindel, Übelkeit, Erbrechen Gleichgewichtsstörungen und Bewusstlosigkeit kommen.
Lachgas wird in Druckbehältnissen verkauft. Beim Austritt dekomprimiert es, wodurch sich die Temperatur von Gas und Behältnis auf bis zu – 55 Grad Celsius herunterkühlt. Durch diese thermische Reaktion kann es gerade bei größeren Kartuschen zu Erfrierungen an Händen, Lippen und Mund kommen. Wird das Gas direkt aus dem Druckbehältnis konsumiert, kann es aufgrund der Temperaturen zu Schädigungen des Lungengewebes und wegen des hohen Ausströmdrucks zu Lungenrissen kommen. Häufig wird das Gas zu Erwärmungszwecken zunächst in einen Luftballon gefüllt und dann über einen längeren Zeitraum aus dem Ballon eingeatmet.
Beim Inhalieren des reinen Gases wird Sauerstoff aus der Lunge verdrängt, was ebenfalls zu Schwindel, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsproblemen führen kann. Aber auch die veränderte Wahrnehmung und Körperkontrolle führt zu vermehrten Unfällen mit Gefährdungen für den Konsumenten und andere Personen gerade im Straßenverkehr oder der Bedienung von Maschinen. Wird Lachgas über enganliegende Masken oder in schlecht belüfteten Räumen konsumiert, steigen die Lachgaskonzentrationen sehr rasch in einen kritischen Bereich für den Konsumenten und seine unmittelbare Umgebung.
Chronischer und erhöhter Konsum von Lachgas führt unter anderem zu Störungen des Vitaminstoffwechsels, insbesondere des Vitamin B12. Der Vitaminmangel führt dann zu akuten und langfristigen neurologische Schäden wie Impotenz, Inkontinenz, Lähmungserscheinungen, Rückenmarksschädigungen und Taubheitsgefühlen an Händen und Füßen aber auch z.B. zu einer Blutarmut (Anämie) und zu Herz-Kreislaufschäden.
Der Konsum von Lachgas ist wegen der Geruchslosigkeit und kurzen Rauschwirkung im Grunde nicht nachweisbar. Das Risiko für die geschilderten akuten Auswirkungen verstärken sich bei polytoxischem Konsum mit Alkohol, Cannabis oder Psychedelika.
Das Nervensystem und die geistige Entwicklung von Minderjährigen sind noch nicht vollständig ausgereift. Daher sind diese besonders gefährdet, die Risiken eines Konsums zu unterschätzen und schwerwiegende gesundheitliche Schäden davonzutragen. Gerade die verhältnismäßig kurze, nur wenige Minuten andauernde Wirkung von Lachgas verleitet besonders Jugendliche dazu, häufiger Lachgas einzunehmen. Um im Vollrausch zu bleiben, wird das Lachgas in teils unkontrollierten Mengen konsumiert.
Das Lachgas wird bereits in mehreren europäischen Staaten kritisch betrachtet. In Großbritannien ist der Besitz von Lachgas seit Ende 2023 verboten. Lachgas ist dort, ebenso wie in den Niederlanden, als Droge eingestuft. Auch in der Schweiz und Dänemark gibt es strenge Vorgaben. In Deutschland existiert derzeit noch kein Verbot von Lachgas, jedoch wird die Forderung danach immer größer.
Der Bundesgesetzgeber plant(e) zwar, Lachgas in das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) aufzunehmen, um den Gebrauch als berauschenden Stoff zu untersagen; nach hiesigem Kenntnisstand ist jedoch mit einer zeitnahen Umsetzung nicht zu rechnen.
Um wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nachzukommen, ist es daher geboten, schnellstmöglich Maßnahmen zu ergreifen und den Verkauf von Lachgas so weit einzuschränken, dass Missbrauch verhindert wird. In zahlreichen Kommunen wurden bereits entsprechende Ordnungsbehördlichen Verordnungen in Kraft gesetzt z.B. in Dortmund, Osnabrück, Kaiserslautern, Hamburg, Landkreis Helmstedt, Landkreis Heidekreis, und in vielen weiteren Kommunen wird diese Maßnahme derzeit diskutiert. Auch in der Stadt Monheim am Rhein, der Hauptstadt der Kinder, soll daher durch den Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung dem Verkauf und der Weitergabe von Lachgas an Minderjährige im Stadtgebiet Monheim/Baumberg entgegengewirkt werden.
Gemäß § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 528/SGV NW 2060) können die örtlichen Ordnungsbehörden zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Verordnungen erlassen, um für eine unbestimmte Anzahl von Fällen an eine unbestimmte Anzahl von Personen Gebote oder Verbote zu richten.
Diese Ordnungsbehördliche Verordnung stellt aus unserer Sicht den geringsten Eingriff dar, der erforderlich und auch geeignet ist, die gesundheitlichen Gefahren von Lachgas für Kinder und Jugendliche zu beschränken. Die Verordnung schützt gerade die Personengruppe, die aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung besonders schützenswert ist.
Um hier wirksam dem Gesundheitsschutz von Kindern und Jugendlichen nachzukommen, wird gemäß unserem Antrag der Verkauf in den Verkaufsstellen und die Weitergabe von Lachgas an Minderjährige untersagt. Damit soll verhindert werden, dass Volljährige die „Partydroge“ erwerben und anschließend den Minderjährigen zur Verfügung stellen.
Sowohl vorsätzliche als auch fahrlässige Verstöße gegen das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige sollen mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Jugendamt soll von den Minderjährigen, die als Abnehmer von Lachgas identifiziert wurden, Kenntnis erlangen, um eine Erziehungs- und Suchtberatung anzubieten, und insbesondere bei gehäuften Fällen zu versuchen, die betroffenen Sozialräume ausfindig zu machen.
Schließlich ist das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Lachgas an Minderjährige auch angemessen und beschränkt die Betroffenen nicht unzumutbar in ihrem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Eingriff steht insoweit in keinem Verhältnis, zu dem mit der Verordnung erreichten Gesundheitsschutz der Jugendlichen. Es besteht erkennbar beim Verkauf und anschließendem Konsum von Lachgas die Gefahr von schweren gesundheitlichen Schäden, die dauerhaft sein können. Dies insbesondere deshalb, weil eine Dosierung durch ärztliches oder medizinisches Fachpersonal beim privaten Konsum nicht eingestellt und überwacht werden kann. Leben und Gesundheit von Jugendlichen und Kindern sind Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und fallen daher zugleich in den Schutzbereich des Ordnungsbehördengesetzes.
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Verbot des Verkaufs sowie der Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid „Lachgas“ an Minderjährige im Stadtgebiet Monheim am Rhein soll von der Verwaltung vorbereitet und dem Rat am 9. Juli 2025 zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt werden.