Der Rat der Stadt Monheim am Rhein
Ob es um die Gebühren für Müllabfuhr geht, um Bebauungspläne, um die Kindergartenplanung oder um verkaufsoffene Sonntage: Was der Rat entscheidet, hat konkrete Bedeutung dafür, wie es sich in der Stadt leben und arbeiten lässt. Der Rat der Stadt Monheim am Rhein lenkt das kommunalpolitische Geschehen. Er wird für die Dauer von fünf Jahren in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von der Bürgerschaft gewählt. Die Größe des Rates bestimmt sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt.
Der Rat der Stadt Monheim am Rhein besteht aus 40 Mitgliedern. Vorsitzender des Rates ist der hauptamtliche Bürgermeister. Er wird von der Bürgerschaft direkt gewählt und ist zugleich Chef der Verwaltung. Er vertritt den Rat und die Verwaltung nach außen, leitet die Sitzungen des Rates und des Haupt- und Finanzausschusses und setzt deren Tagesordnung fest. Zusätzlich hat der Bürgermeister vielfältige Repräsentationspflichten zu erfüllen.
Die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verleiht dem Rat die "Allzuständigkeit" für sämtliche Angelegenheiten, die die Stadt betreffen. Die Bürgerinnen und Bürger können sich mit Anregungen und Beschwerden direkt an den Rat wenden. Dazu heißt es in Paragraf 24 der Gemeindeordnung: "Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden." Diese Anliegen werden dann in den Ratssitzungen behandelt und oftmals werden Beschlussverfahren in Gang gesetzt.
Häufig ergeht ein Auftrag an die Verwaltung, einem Begehren nachzugehen und eine Beschlussvorlage für den zuständigen Ausschuss oder den Rat zu fertigen. In jeder Rats- und Ausschuss-Sitzung gibt es außerdem eine Bürgerfragestunde, in der die Einwohner mündliche Fragen an die Verwaltung richten können. Spielregeln der Bürgerfragestunde (48 kb)
Der Rat entscheidet außerdem über Anträge, die von den in ihm vertretenen Parteien eingebracht werden sowie über Vorlagen, die von der Verwaltung erarbeitet werden. Die Ratsmitglieder sind bei jeder Beschlussfassung nur ihrem Gewissen verpflichtet und von jeglichen Weisungen frei. Nachdem der Rat in einer Angelegenheit beschlossen hat, wird die Verwaltung mit der praktischen Ausgestaltung des Beschlusses beauftragt und hierbei vom Rat kontrolliert.
Dem hauptamtlichen Bürgermeister steht ein(e) Beigeordnete(r), der/die zugleich Vertreter(in) des Bürgermeisters bei Abwesenheit ist, zur Seite. Er/Sie wird jeweils für die Dauer von acht Jahren in sein/ihr Amt gewählt.
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